Die JGLP lanciert mit breiter Allianz die Finanzplatz-Initiative

Vor einem guten Jahr beschloss der Vorstand der Jungen Grünliberalen Schweiz sich aktiv an der Erarbeitung des Initiativtextes für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Finanzplatz zu beteiligen. Im Oktober 2024 hat die Mitgliederversammlung die Lancierung dieses Projekts gutgeheissen.

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Wir Jungen Grünliberalen sind im Initiativkomitee und Trägerverein vertreten und haben beschlossen die Initiative auch tatkräftig mit Unterschriften zu unterstützen!

Um was geht es?

Die Schweiz ist ein kleines Land, doch ihr Finanzplatz ist ein globales Schwergewicht.** Die hier ansässigen Grossbanken und Versicherungen richten mit ihren internationalen Geschäftsbeziehungen teils grossen Schaden an. So fliessen jedes Jahr Milliardenbeträge in umweltschädliche Aktivitäten im Ausland, etwa in die Abholzung von Regenwald oder in den Kohleabbau. Während die heimische Wirtschaft und auch Privatpersonen immer grössere Anstrengungen für mehr Nachhaltigkeit unternehmen, ist der Finanzplatz für das bis zu 18-fache der gesamten inländischen CO2-Emissionen der Schweiz verantwortlich.

Die Finanzplatz-Initiative stellt sicher, dass dieses Geld mittelfristig nicht mehr in Klimaerhitzung und Umweltzerstörung fliesst. **Finanzmarktteilnehmer sollen ihre Geschäftstätigkeiten nach den internationalen Klima- und Biodiversitätszielen ausrichten – so wird es auch im Pariser Abkommen verlangt, welches die Schweiz ratifiziert hat. Dadurch wird es frei für den Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft, die unsere Zukunft sichert und die Innovationskraft der Unternehmen stärkt, statt sie zu gefährden. Die Umsetzung der Initiative wird Vorgaben für Transitionspläne erreicht. Darin sollen sie darlegen, mit welchen Strategien, Zwischenzielen, Massnahmen und Ressourcen sie ihre Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen im Ausland auf die internationalen Klima- und Biodiversitätsziele ausrichten.

Durch die Initiative sollen neue Förderanlagen für fossile Energieträger, wie auch Ausbauprojekte von bestehenden Anlagen nicht mehr direkt finanziert oder versichert werden können. Fossile Energieträger sind z.B. Erdöl, Erdgas und Kohle, Förderanlagen sind z.B. Pumpanlagen, Frackinganlagen oder Minen. **Es ist komplett illusorisch, dass die Klimaziele erreicht werden können, wenn das aktuelle Angebot an fossilen Energieträgern ausgeweitet wird. ** Die Initiative trägt hiermit lediglich zu einer Stabilisierung der des aktuellen globalen Angebots an fossilen Energieträgern bei.

Mehr Infos findest du hier:

Initiativtext:

Eidgenössische Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)»

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 98a Nachhaltiger Finanzplatz 1 Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.

2 Schweizer Finanzmarktteilnehmende wie Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute sowie Vorsorge- und Sozialversicherungseinrichtungen richten ihre Geschäftstätigkeiten mit Umweltauswirkungen im Ausland, insbesondere aufgrund von Treibhausgasemissionen, auf das nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarte Temperaturziel und auf die internationalen Biodiversitätsziele aus; dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.

3 Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.

4 Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs- und Sanktionskompetenzen.

Art. 197 Ziff. 17

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 98a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.